FAQ für Patienten

Liebe Patientin, lieber Patient,

 

wir wissen, dass es nicht immer einfach für Sie ist, Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer privaten Krankenversicherung durchzusetzen. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen mit den nachfolgenden Informationen eine Hilfestellung zu dieser Thematik geben.

 

Die Berechnung zahnärztlicher Leistungen erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils gültigen Fassung. Für die Erstattung sind jedoch auch die tariflichen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages maßgebend.

 

In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass aufgrund dieser Vorgaben oder durch abweichende Auffassungen der kostenerstattenden Stellen keine vollständige Kostenübernahme gewährleistet ist.

 

Rechnungsstellung und Erstattung sind zwei rechtlich voneinander getrennte Vorgänge.

Die wichtigsten Punkte zur zahnärztlichen Abrechnung möchten wir Ihnen daher erläutern:

Wie ist der Behandlungsablauf festsitzender Zahnersatz (ZE)

Wie ist der Behandlungsablauf herausnehmbarer Zahnersatz (ZE)

Was sind Steigerungsfaktoren?

Was sind Analogleistungen?

Was sind Verlangensleistungen?

Was sind Verbrauchsmaterialien?

Was sind Laborkosten?

Was bedeutet die Anforderungen von Behandlungsunterlagen durch die private Krankenversicherung?

Was bedeutet der Erstattungsanspruch gemäß § 14 des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG)?

Was versteht man unter Abweichungen von der Behandlungsplanung

Informationen zur Abrechnung und Kostenerstattung

Die für Sie erbrachten Leistungen werden entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Dabei entscheidet der behandelnde Zahnarzt anhand des Umfanges und der Schwierigkeit der Behandlung, in welcher Höhe zwischen dem 1,0-fachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes abgerechnet wird. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

Viele Versicherungen und Kostenträger übernehmen die entstehenden Kosten nur anteilig. Dies hängt maßgeblich von dem durch Sie gewählten Versicherungstarif und den teilweise abweichenden Auffassungen der kostenerstattenden Stelle ab. Daher ist es wichtig, die genaue Höhe der Kostenübernahme durch Ihren Kostenträger zu prüfen. Wird der Rechnungsbetrag nicht vollständig von Ihrem Kostenträger übernommen, muss die Differenz privat in Rechnung gestellt werden. 

In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass durch tarifliche Bedingungen und eine abweichende Auffassung der kostenerstattenden Stellen eine vollständige Kostenübernahme nicht gewährleistet ist. 

Die Rechnungsstellung und die Erstattung sind zwei rechtlich voneinander getrennte Vorgänge. Grundsätzlich müssen wir Sie informieren, dass wir Begründungen vom individuellen Behandlungsablauf abhängig machen. Dies bedeutet, dass wir diese nicht pauschal auf Wunsch der Versicherung ändern können.

Als Service bieten wir unsere Hilfe bei Rückfragen Ihres Kostenträgers an. je nach Aufwand muss diese bürokratische Zusatzleistung privat in Rechnung gestellt werden. 

Durch unsere Zusammenarbeit mit einem modernen Rechenzentrum sind wir in der Lage eine zinsfreie Ratenzahlung anzubieten.

Haben Sie Fragen – Sprechen Sie uns einfach an.
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